Vereins-Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der- Die „Neutrons“ Körperschaft mit Sitz Lorcherstrasse 110 73529 Schwäbisch Gmünd. Verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd eingetragen werden
und danach den Zusatz „e.V.“ erhalten.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2014.



§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit Konsolen, Computern und dem eSports ebenso die Zusammenführung von computerbegeisterten Jugendlichen und Erwachsenen jeglicher Nationalität. Der Zweck wird durch regelmäßige, eigene Veranstaltungen, Unterstützen anderer Veranstaltungen und gemeinsame Ausflüge verwirklicht.


Im „Zeitalter der Informationstechnik“ ist es elementar wichtig Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen den Zugang zu modernen Medien wie Konsolen und Computern, Netzwerken und dem Internet zu ermöglichen und sie darin zu schulen. Gerade jugendliche und junge Mitglieder profitieren von den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten, da diese mitunter für den Eintritt in die Berufswelt vorausgesetzt werden und in jedem Fall die Chancen bei Arbeits- bzw. Ausbildungssuche steigern.

Bei der Arbeit und den Zielen des Vereins genießt deshalb die Förderung der Benutzung von vernetzten Computersystemen und der damit zusammenhängenden Vermittlung von fachspezifischem Wissen um Installation, Konfiguration und Benutzung von Hard- und Software den größten Stellenwert. Die Grundlage dazu wird durch den leistungsorientierten elektronischen Sport, den so genannten eSport, gegeben. Dabei wird das räumliche und strategische Denken, das Miteinander in einem Team und die Kommunikation unter Gleichaltrigen, aber auch - bedingt durch nicht vorhandene Altersklassen beim eSport - altersübergreifend über Generationen hinweg gefördert.


2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

2.1. Die Unterstützung gemeinnütziger, öffentlicher Jugendeinrichtungen wie z.B. Schulen, Jugendheimen, Jugendzentren bei Fragen zum verantwortungsvollen und altersgerechten Umgang mit elektronischen Medien wie z.B. Konsolen und Computerspielen.

2.2. Die Organisation und Veranstaltung von Workshops, Beratungsabende und LAN- bzw. Online-Spiele (Spiele über ein elektronisches Netzwerk), durch welche die Teilnehmer in ihrem Umgang mit Konsolen und Computern und Netzwerken geschult werden und die Möglichkeit haben ihre sportlichen und kreativen Leistungen zu vergleichen (i.S.d. Amateursports). Mitunter werden die organisatorischen und administrativen Fähigkeiten der veranstaltenden Mitglieder ausgebaut.

2.3. Die Bereitstellung einer Plattform, welche Hilfesuchenden und Laien bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, bzw. den Austausch über moderne Informationsdienste (Newsgroups,  Foren, Chats, E-Mail) die Möglichkeit gibt, sich mit erfahrenen Computerbenutzern auszutauschen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein ist weltanschaulich neutral.



§ 3 Begründung der Mitgliedschaft

1. Aktive Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Sie verpflichten sich,
ehrenamtlich an der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins mit zu wirken.

2. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen oder juristischen Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern. Sie können kostenlos an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, außer bei solchen, die auch für aktive Mitglieder kostenpflichtig sind.

3. Die Mitgliedschaft kann beim Vorstand beantragt werden. Sie beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.



§ 4 Die Mitgliedschaft erlischt

1. Durch schriftliche, mindestens vier Wochen vor dem Ende des Beitragszeitraumes
eingegangene Kündigung an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.

2. Bei Ausschluss durch den Vorstand. Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe hierfür sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, Verstöße gegen Netzwerkpartys betreffende Paragraphen des Jugendschutzgesetzes oder Aktionen, die dem Gesamtruf des Vereins oder der Netzwerkpartys schaden. Die Kündigung muss vom gesamten Vorstand unterschrieben sein. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Der Ausschluss muss dann durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden, wobei eine einfache Mehrheit erforderlich ist. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

3. Durch den Tod des Mitgliedes oder Auflösung einer juristischen Person

4. Bei Beitragsrückständen von mindestens sechs Monaten. Nach 2 Monaten wird eine
Zahlungsmahnung geschickt. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet sein. Sämtliche durch Mahnungen und nicht bezahlte Monatsbeiträge entstehenden Kosten sind vom angemahnten
Mitglied zu tragen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

6. Das Erlöschen der Mitgliedschaft muss in allen Fällen vom Vorstand bestätigt werden.

7. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

8. Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

9. Beiträge für das verbleibende Kalenderjahr sind weiterhin zu entrichten, bzw. werden einbehalten. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht.

10. Mit dem Absenden der Austrittserklärung entfallen alle Rechte welche sich aus der Mitgliedschaft ergeben.



§ 5 Cheating, Sexismus, Rassismus etc.

1. Obgleich der Verein keine religiösen oder politischen Zwecke verfolgt, ist er sich - gerade im Bezug auf die Jugendlichen Mitglieder - seiner ethischen und sozialen Verantwortung bewusst. Auch dem Vermitteln von Werten und Moral soll deshalb stets Aufmerksamkeit zukommen.

2. Folgendes Verhalten kann deshalb zum außerordentlichen, sofortigen und unwiderruflichen Ausschluss aus dem Verein führen:

3. Übertrieben aggressives Verhalten - dies schließt alle Arten körperlicher Gewalt ein

4. Rassistische, sexistische, antisemitische, homophobe und prinzipiell grob beleidigende Äußerungen, gleich in welcher Form

5. Unsportliches Verhalten - insbesondere Cheating, d.h. betrügen bei jeglichem elektronischen Spielens



§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der in dieser Satzung bestimmten Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Volljährige Mitglieder genießen ein Stimm - und Wahlrecht. Sie können auf Versammlungen des Vereins an Wahlen teilnehmen und sich auch selbst zu Wahlen aufstellen lassen.   

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein in der Verwirklichung der in § 2 festgehaltenen Aufgaben zu unterstützen und alle Bestimmungen der Satzung anzuerkennen.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein bei öffentlichen Auftritten in tadelloser Weise zu repräsentieren und alle Personen, welchen es gegenübertritt, mit Respekt zu behandeln.

5. Bei der e-sportlichen Betätigung haben die Mitglieder eventuelle (Haus-)Ordnungen, Richtlinien und Regeln des Gastgebers, bzw. der veranstaltenden Liga, zu beachten.

6. Ändern sich Name oder Anschrift eines Mitgliedes, so ist dies dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

7. Jedes Mitglied hat das Recht in seinem Spielerpseudonym den Zusatz "[NET]"
oder " (Leerzeichen )net" oder "_net" zu führen.


8. Jedes Mitglied sowie Spieler spielt ausschließlich, falls keine Erlaubnis vom Vorstand oder Management vorhanden, nur im Namen des Vereins der einen dies gebundenen Team.


9. Das Mitglied überträgt dem Verein die Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte als Spieler und bestätigt, diese keinem anderen übertragen zu haben. Dies gilt für die vom Verein veranlasste Verbreitung von Bildnissen des Spielers als Clan-, Squad- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform, besonders auch hinsichtlich der Verbreitung solcher Bildnisse in Form von Spielszenen und/oder ganzer Spiele des Spielers, des Clans oder des Teams, um somit durch Öffentlich- und/oder Privatrechtliche Fernsehanstalten und/oder andere audiovisuellen und elektronischen Medien die erforderlichen Nutzungen zu ermöglichen.

Ebenso überträgt der Spieler dem Clan die Rechte an Avataren, Pseudonymen und Logos, mit welchen der Spieler in Ausübung seiner Tätigkeit als Person der E-Sport Community in Zusammenhang gebracht wird. Der Verein behält sich vor, alle Texte, Aussagen, Mediale Präsentationen des Spielers zu aktiven Zeit uneingeschränkt und nur zur vereinsnützigen Präsentationen zu nutzen.



§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über deren Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

2. Bei nicht vorher sehbaren Ausfallzeiten oder Unterbrechungen, wie z.B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit, kann der Vorstand eine Beitragsbefreiung aussprechen.

3. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages beginnt mit dem Eintritt in den Verein und endet mit dem Austritt zum Ende des Geschäftsjahres oder bei Ausschluss oder Tod mit dem Ablauf des Quartals, in dem der Verein die endgültige Entscheidung zum Ausschluss getroffen hat.

4. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Mittel, Sponsoring und Einnahmen der Veranstaltungen. Zuwendungen dürfen nicht angenommen werden, wenn sie zu Bedingungen verpflichten, die dem Vereinszweck widersprechen.



§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

a)    Der Vorstand

b)    Die Mitgliederversammlung



§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Beisitzender.

2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Seine Haftung ist auf Vorsatz beschränkt.

4. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzender jeweils einzeln vertreten.

6. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

7. Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.






§ 10 Mitgliederversammlung

1. Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich oder per Mail einberufen und ausgeführt werden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ebenfalls schriftlich oder per Mail einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder, wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.

3. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

5.1. Satzungsänderungen,

5.2. Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,

5.3. Beitragsfestsetzung,

5.4. Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,

5.5. Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,

5.6. Auflösung des Vereins.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab.

7. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig.

8. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

9. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.

10. Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem, für diesen Zweck bereitgestellten, Blatt Papier den Kandidaten, den er wählen will und gibt das Blatt beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.




§ 11 Versammlungsniederschrift

1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

2. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden.

3. Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.



§ 12 Haftung des Vereins, seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am
e-Sportbetrieb oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.


§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
1. an die  
Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe
der Deutschen Krebshilfe
Buschstr. 32
53113 Bonn
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

2. D
ie Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

3. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.

4. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 14 Liquidation

Die Liquidation obliegt dem 1. Vorsitzenden.




§ 15 Schlussbestimmungen

1. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

2. Bisherige Satzungen erlöschen mit Inkrafttreten dieser Satzung.